Woher kommt Hass – und wie lässt er sich messen? Teil 2: Gruppenhass, Extremismus und forensische Perspektive

Von individuellem Hass zu Gruppenhass: Warum es sich um ein anderes Thema handelt

Der erste Teil dieser Reihe befasste sich mit Hass als individualpsychologischem Konstrukt – als stabilem negativem Einstellungskonstrukt gegenüber einer konkreten Person oder einem konkreten Objekt, verankert in der persönlichen Geschichte, im Bindungserleben und im Persönlichkeitsfunktionieren. Dieser zweite Teil betritt ein anderes Terrain: Hass als Beziehung zu einer Kategorie von Personen, als ideologische Haltung, als Teil eines Radikalisierungsprozesses.

Es handelt sich nicht bloß um eine quantitative Steigerung. Interpersonaler Hass entsteht aus einer konkreten Erfahrung – aus Verrat, Demütigung, Verlust. Gruppenhass ist strukturell anders: Das Objekt des Hasses ist eine abstrakte Kategorie (Ethnizität, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung), mit der die betreffende Person in der Regel keine reale Erfahrung gemacht hat oder die sie stark selektiv durch bestehende Schemata verarbeitet. Die psychologischen Mechanismen überschneiden sich – Abwertung, Projektion, das Bedürfnis nach Gruppenkohäsion –, aber Kontext, Dynamik und klinische wie forensische Implikationen sind grundlegend verschieden.

Der Artikel ist wie folgt aufgebaut: Der Abschnitt Begriffliche Ordnung führt den konzeptuellen Rahmen ein; der Abschnitt Ist Gruppenhass Psychopathologie? behandelt die zentrale diagnostische Frage und bestimmt die legitime Rolle der forensischen Psychologie; der Abschnitt Psychologische Modelle der Radikalisierung stellt vier forschungsgestützte Rahmenmodelle vor; der Abschnitt Was kann die Psychodiagnostik erfassen? konkretisiert die diagnostischen Möglichkeiten und ihre Grenzen; der Abschnitt Wo die Psychologie die Soziologie braucht weist auf interdisziplinäre Grenzen hin; der abschließende Abschnitt fasst die praktischen Implikationen zusammen.


Begriffliche Ordnung: Hate, Bias, Extremismus, Radikalisierung

Das Begriffsfeld rund um Gruppenhass ist in der Fach- und öffentlichen Diskussion außerordentlich überfrachtet. Für Psycholog*innen, die in einem klinischen oder forensischen Kontext tätig sind, ist es unabdingbar, zwischen Begriffen zu unterscheiden, die unterschiedliche rechtliche, soziologische und psychologische Konnotationen tragen.

Vorurteilskriminalität (Hate Crime) bezeichnet Straftaten, die durch Vorurteile gegenüber der Gruppenzugehörigkeit der Opfer motiviert sind. Im deutschsprachigen Strafrecht existiert kein einheitlicher Tatbestand; die Vorurteilsmotivation wird als straferschwerender Umstand berücksichtigt (§ 46 Abs. 2 StGB: aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden, insbesondere gegen die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität, eine Behinderung oder das Äußere einer Person gerichteten Beweggründen). Für Psycholog*innen ist entscheidend zu wissen, auf welcher dieser Ebenen ein Gutachten gefragt wird, denn jede stellt andere Fragen an die sachverständige Person.

Hate Speech (Hassrede) bezeichnet Äußerungen, die zu Hass, Diskriminierung oder Gewalt gegen eine Gruppe aufstacheln. Sie ist rechtlich nicht unter einem einzigen Paragraphen erfasst, sondern überschneidet sich in der Praxis mit mehreren Tatbeständen (in Deutschland insbesondere § 130 StGB Volksverhetzung). Der psychologische Beitrag liegt in der Analyse von Vorsatz, kognitiven Schemata und emotionaler Regulation der tatausführenden Person.

Extremismus bezeichnet Überzeugungen und Praktiken, die den grundlegenden demokratischen Werten radikal widersprechen. Er ist ein weiter gefasster Begriff als Terrorismus und umfasst auch gewaltlose Formen. Psychologisch handelt es sich um eine Einstellung, nicht um eine Diagnose.

Radikalisierung ist ein prozessualer Begriff: der schrittweise Übergang von gemäßigten zu extremistischen Haltungen, der potenziell zur Bereitschaft führt, Gewalt einzusetzen. Es handelt sich um einen psychosozialen Prozess, nicht um einen einmaligen Bruch. Gerade diese Prozesshaftigkeit ermöglicht es, von Frühintervention, Risikoeinschätzung und Prädiktoren zu sprechen.

Terrorismus ist eine Verhaltens- und Rechtskategorie: der Einsatz von oder die Androhung von Gewalt für politische, ideologische oder religiöse Ziele. Das psychologische Profil von Terrorist*innen ist in der Forschung sehr heterogen – es gibt keinen einheitlichen „terroristischen Typus“.

Diese Unterscheidungen sind keine akademische Formalität. In der klinischen und forensischen Praxis hängt es davon ab, über welches Phänomen wir sprechen: ob wir Einstellungen, Verhaltensweisen, Motivation oder das Risiko zukünftiger Handlungen beurteilen – und jede dieser Aufgaben erfordert andere Instrumente und einen anderen Rahmen.


Ist Gruppenhass Psychopathologie?

Dies ist die wichtigste Frage, die sich Psycholog*innen in diesem Kontext stellen müssen – und die Antwort ist nicht selbstverständlich.

Klinische Perspektive: Radikalisierung ist keine Diagnose

Die Mehrheit der verfügbaren Studien findet keinen einfachen psychopathologischen Kern des Extremismus als solchem (Gill et al., 2014; Corner & Gill, 2015). Die Befunde unterscheiden sich jedoch je nach Stichprobentyp: Studien an Gruppen von Täter*innen oder bloß Verdächtigen stimmen nicht immer mit Studien an verurteilten Lone Actors überein, bei denen ein erhöhtes Vorkommen bestimmter psychischer Störungen etwas häufiger dokumentiert ist. Zusammengefasst: Der Versuch, ein universelles psychopathologisches Profil radikalisierter Personen zu finden, ist empirisch nicht haltbar – Radikalisierung ist ein psychosoziales Phänomen, keine psychiatrische Diagnose.

Dies hat unmittelbare praktische Konsequenzen: Psycholog*innen, die dort eine Diagnose suchen, wo keine vorhanden ist, können einerseits bei der Beurteilung des realen Risikos versagen und andererseits Überzeugungen zu Unrecht pathologisieren, die zwar gesellschaftlich inakzeptabel, klinisch aber keine Störung sind. Zugleich gilt: Bestimmte psychische Störungen können Radikalisierung begünstigen oder mitbedingen – nicht als ihre Ursache, sondern als vulnerabilitätssteigernder Faktor. Paranoide Züge, narzisstische Verletzlichkeit, mit Demütigungsgefühlen verbundene Depression oder Persönlichkeitsstörungen mit Auswirkungen auf die Ärgerregulation können relevanter Kontext sein.

Die Kompetenz der Psycholog*innen liegt in der Beurteilung funktionaler Auswirkungen: kognitive Rigidität, moralisches Disengagement, Empathiefähigkeit, Impulsivität, Ärgerregulation. Die sachverständige Person äußert sich zu diesen Merkmalen des Persönlichkeitsfunktionierens – nicht zur rechtlichen Qualifikation des Tatmotivs, die ausschließlich in der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts liegt.

Forensische Perspektive: Motivation, Schuldfähigkeit, Gefährlichkeit

In der forensischen Psychologie tritt das Thema Gruppenhass am häufigsten in drei Situationen auf. Die erste ist die Beurteilung der Motivation: Das Gericht muss wissen, ob die Straftat tatsächlich durch Gruppenhass motiviert war – die Psycholog*in äußert sich nicht zur Existenz des rechtlichen Tatmotivs als solchem, sondern beschreibt analytisch die Persönlichkeitsstruktur, kognitive Schemata und Einstellungen der tatausführenden Person, die das Motiv belegen oder widerlegen können. Die zweite Situation ist die Beurteilung der Schuldfähigkeit: Bei schwerwiegender Gewalt ist der Einfluss einer Psychose oder eines anderen die Schuldfähigkeit mindernden oder ausschließenden Zustands zu klären. Die dritte und klinisch komplexeste Situation ist die Beurteilung der Gefährlichkeit und des Rückfallrisikos.

Mögliche Inhalte eines Sachverständigengutachtens im extremistischen Kontext

  • Beschreibung der Persönlichkeitsstruktur und des kognitiven Stils (Rigidität, Tendenz zu dichotomem Denken, moralisches Disengagement)
  • Beurteilung der Rolle einer psychischen Störung (falls vorhanden) im Kontext der Tat
  • Bewertung der Motivationsdynamik (Empfänglichkeit für die Ideologie, Gruppeneinfluss vs. autonome Überzeugung)
  • Risikofaktoren für Rückfall oder Eskalation (strukturiert nach HCR-20v3 oder VERA-2R)
  • Protektive Faktoren (soziale Bindungen, Veränderungsmotivation, Empathiefähigkeit)
  • Empfehlungen für den Umgang und die Intervention

Grenzen der psychologischen Kompetenz

Psychologinnen in einem klinischen oder forensischen Kontext sind keine Ideologieexpertinnen und keine Sozialanalytiker*innen. Fragen wie „Warum ist diese Ideologie für bestimmte Gruppen attraktiv?“ oder „Wie funktionieren Radikalisierungsnetzwerke?“ sind legitim, gehören aber primär in die Soziologie, Politikwissenschaft und Kriminologie. Interdisziplinäre Zusammenarbeit ist hier eine Notwendigkeit, keine Option.


Psychologische Modelle der Radikalisierung

Für klinische und forensische Psychologinnen sind psychologische Modelle der Radikalisierung nicht als diagnostische Algorithmen nützlich, sondern als strukturierte Rahmen für das Verständnis des Einzelfalls. Vorweg ist eine allgemeine Einschränkung zu nennen: Die Radikalisierungsforschung leidet unter einem gravierenden methodischen Problem – die Mehrheit der Modelle (einschließlich der nachfolgend beschriebenen) stützt sich auf Fallstudien, Quellenmaterial aus zweiter Hand (Manifeste) oder Laborforschung an Studierenden, nicht auf Primärforschung an realen Täterinnen. Dieses sogenannte Primary-Data-Problem schränkt empirische Schlussfolgerungen ein und erfordert einen vorsichtigen Umgang bei der Anwendung der Modelle auf konkrete forensische Fälle.

Significance Quest Theory (Kruglanski et al., 2009, 2017)

Dieses Modell gehört zu den meistzitierten psychologischen Theorien der Radikalisierung. Es geht von der Annahme aus, dass der entscheidende motivationale Motor der Radikalisierung das Bedürfnis nach persönlicher Bedeutsamkeit und Sinn ist – die sogenannte Significance Quest. Radikalisierung tritt dann auf, wenn eine Person einen Verlust von Significance erlebt (Demütigung, Marginalisierung, Scheitern) und eine Ideologie ihr einen Weg bietet, diese wiederherzustellen: Ich werde jemand, der für eine höhere Sache kämpft.

Klinische Relevanz: Bei forensischen Klient*innen mit extremistischer Vorgeschichte lohnt es sich zu untersuchen, was der Radikalisierung vorausging – welche subjektiv erlebte Demütigung oder welcher Statusverlust zugrunde lag. Das Modell erklärt gut, warum Personen in der Adoleszenz, nach Jobverlust, nach Familienzerbruch oder nach Migration besonders vulnerabel sind. Es lässt sich gut mit der im ersten Teil beschriebenen narzisstischen Kränkung verknüpfen.

3N-Modell (Kruglanski et al., 2019)

Eine Erweiterung des vorherigen Modells auf drei Komponenten: Need (Bedürfnis nach Significance), Narrative (ideologisches Narrativ, das Gruppenhass und Gewalt als Mittel zur Wiederherstellung von Würde legitimiert) und Network (soziales Netzwerk, das das Narrativ verstärkt und Konformität belohnt). Radikalisierung tritt auf, wenn sich alle drei Komponenten gegenseitig verstärken.

Forensische Nutzung: Das Modell hilft, die Anamnese zu strukturieren – Psycholog*innen können systematisch abbilden, welche Komponente dominant war und in welcher Reihenfolge sie in den Prozess eingetreten ist. Dies ist relevant für die Beurteilung des Grades autonomer Überzeugung vs. Gruppendrucks und Konformität, was sich auf die Bewertung von Motivation und Prognose auswirken kann.

Pyramid Model (McCauley & Moskalenko, 2008)

Dieses Modell macht auf eine empirisch wichtige Tatsache aufmerksam: Eine große Zahl von Menschen teilt extremistische Einstellungen, aber nur ein kleiner Bruchteil wechselt zu gewaltsamem Verhalten. Das Pyramid-Modell unterscheidet mehrere Ebenen – von Sympathisantinnen über Aktivistinnen bis zu Gewalttäter*innen – und betont, dass der Übergang zwischen den Ebenen nicht automatisch erfolgt.

Klinische und forensische Relevanz: Das Modell warnt vor der vereinfachenden Gleichsetzung extremistischer Überzeugungen mit Gewaltrisiko. Psycholog*innen, die Gefährlichkeit beurteilen, müssen unterscheiden, wo auf der Pyramide sich eine Klientin oder ein Klient befindet und welche Faktoren den Übergang zur Tat begünstigen oder hemmen könnten. Überzeugung allein ist kein ausreichender Prädiktor für Verhalten.

Staircase to Terrorism (Moghaddam, 2005)

Ein Prozessmodell, das Radikalisierung als schrittweises Aufsteigen einer Treppe beschreibt: vom Erleben von Ungerechtigkeit und Ohnmacht über die Suche nach einem Schuldigen, die Identifikation mit einer extremistischen Gruppe bis zur moralischen Ablösung von Gewalt als akzeptablem Mittel. Das Modell hat einen intuitiven heuristischen Wert für die Strukturierung forensischer Beurteilungen; empirische Prüfungen an realen Täter*innenpopulationen sind jedoch begrenzt.


Was kann die Psychodiagnostik erfassen – und was nicht?

Psychodiagnostik kann und soll keine „Extremist*innen“ diagnostizieren. Sie kann jedoch prädisponierende psychologische Merkmale erfassen, die in Kombination mit einem begünstigenden ideologischen und sozialen Umfeld die Vulnerabilität gegenüber Radikalisierung erhöhen können – oder die Motivation, Schuldfähigkeit und Prognose bei Personen beeinflussen, die bereits extremistische Handlungen begangen haben.

Kognitive Rigidität und Geschlossenheit

Das Bedürfnis nach kognitiver Geschlossenheit (Need for Cognitive Closure, NCC – Webster & Kruglanski, 1994) ist ein stabiles individuelles Merkmal, das die Tendenz zu eindeutigen Antworten, Intoleranz gegenüber Ambiguität und Widerstand gegenüber neuen Informationen bezeichnet. Studien zeigen konsistent, dass NCC die Anfälligkeit für extremistische Ideologien begünstigen kann, weil diese mit ihrer Eindeutigkeit und Geschlossenheit ein entsprechendes Bedürfnis nach kognitiver Sicherheit befriedigen.

Ein wichtiger methodologischer Hinweis: NCC wird weder vom MMPI-2 noch von projektiven Verfahren direkt gemessen. Für die direkte Forschungsmessung dient die Webster-NCC-Skala (Webster & Kruglanski, 1994). Klinische Instrumente können auf verwandte Merkmale hinweisen – kognitive Rigidität, Schwarz-Weiß-Denken, paranoide Persönlichkeitsorganisation –, die mit NCC korrelieren, aber kein validierter Ersatz für dieses Konstrukt sind. Im MMPI-2 können etwa erhöhte Werte auf den Skalen Pa und CYN als indirekte Indikatoren dienen. Im Rorschach können eine geringe Protokollkomplexität oder eine rigide Wahrnehmungsverarbeitung im R-PAS Hinweise liefern. Diese Daten sind als indirekte Proxyvariablen zu interpretieren – nicht als diagnostisches Kriterium für eine Radikalisierungsprädisposition.

Autoritarismus und Dominanzorientierung

Zwei Konstrukte sind hier forschungsseitig gut etabliert: Right-Wing Authoritarianism (RWA – Altemeyer, 1981) erfasst die Tendenz zur Unterordnung unter Autorität und zur Bestrafung derjenigen, die von Gruppennormen abweichen; Social Dominance Orientation (SDO – Pratto et al., 1994) misst die Präferenz für hierarchische Gesellschaftsstrukturen und die Akzeptanz von Gruppenungleichheit. Beide Konstrukte sagen Vorurteile und Gruppenfeindseligkeit unabhängig voneinander voraus, und ihre Kombination ist ein starker Prädiktor für extremistische Einstellungen. Direkte standardisierte Instrumente (RWA-Skala, SDO-Skala) sind im deutschsprachigen Raum nicht routinemäßig klinisch eingesetzt, für spezialisierte forensische Beurteilungen aber methodisch relevant.

Identitätsbezogene Vulnerabilität und Demütigungssensibilität

Im Einklang mit der Significance Quest Theory ist es klinisch wichtig zu beurteilen, wie Klient*innen ihr Selbstwertgefühl an Gruppenzugehörigkeit knüpfen und wie sie auf wahrgenommene Bedrohungen der Gruppenidentität reagieren. Im diagnostischen Portfolio lässt sich dies mit einer Kombination aus MMPI-2 (Profilverlauf bei Borderline- oder paranoider Organisation, Skalen Pa, CYN, ASP), Rorschach (rigides Selbstbild, Verfolgungsthema, projektive Prozesse) und TAT (Analyse von Narrativen mit Demütigungs-, Rache- und Gruppenangehörigkeitsthemen) erfassen. Keines dieser Instrumente bietet eine direkte Risikobeurteilung für Radikalisierung – sie bieten ein psychologisches Bild, das im Kontext des gesamten klinischen Befunds interpretiert werden muss.

Gefährlichkeitsbeurteilung: strukturierte klinische Ansätze

In der forensischen Praxis ist die Beurteilung des Risikos extremistischer Gewalt eine spezialisierte Disziplin. Neben allgemeinen Instrumenten zur Risikoeinschätzung (HCR-20v3) existiert ein spezifisches Instrument für diesen Bereich: VERA-2R (Violent Extremism Risk Assessment, Version 2 Revised; Pressman, 2016). VERA-2R ist ein Instrument vom Typ Structured Professional Judgement (SPJ) – es liefert keine aktuarielle Wahrscheinlichkeitsbewertung, sondern strukturiert das klinische Denken über risiko- und schutzrelevante Faktoren, die spezifisch für extremistische Gewalt sind: ideologische Überzeugung und Identifikation, sozialer Kontext, Gewaltgeschichte, psychologische Variablen und Planung.

VERA-2R legt großen Wert auf ideologische und kontextuelle Faktoren und betont damit den interdisziplinären Charakter der Beurteilung. Psycholog*innen ohne spezifische Ausbildung in SPJ-Instrumenten und ohne Orientierung im Kontext extremistischer Ideologien sollten entweder mit jemandem zusammenarbeiten, der diese Ausbildung hat, oder den Auftrag ablehnen.


Wo die Psychologie die Soziologie braucht – und umgekehrt

Das aufrichtige Eingestehen von Grenzen ist Teil professioneller Kompetenz. Die Psychologie erklärt Prädispositionen und individuelle Mechanismen: warum eine konkrete Person mit einer konkreten Geschichte und Persönlichkeitsstruktur eine konkrete Ideologie zu einem konkreten Zeitpunkt in ihrem Leben übernommen hat.

Was die Psychologie allein nicht erklärt: warum bestimmte Ideologien in bestimmten historischen und sozialen Kontexten entstehen und sich verbreiten; wie Radikalisierungsnetzwerke funktionieren; wie mediale und digitale Umgebungen Radikalisierung begünstigen; warum manche sozioökonomischen Gruppen stärker betroffen sind. Diese Fragen gehören in die Soziologie, Politikwissenschaft und Kriminologie.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine qualitativ hochwertige forensische Beurteilung in Fällen extremistischer Gewalt eine interdisziplinäre Angelegenheit ist. Im deutschsprachigen Raum bieten spezialisierte Stellen Plattformen für eine solche Zusammenarbeit – etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Verein DERAD in Österreich (mit Schwerpunkt auf Beratung, Interventionsgesprächen und Ausstiegsbegleitung) oder die Beratungsstelle Radikalisierung des BAMF in Deutschland, die als Anlaufstelle für Angehörige und Bezugspersonen bei Sorgen um islamistische Radikalisierung konzipiert ist. Eine systematische interdisziplinäre Integration in der Gutachtenpraxis ist bislang eher Ausnahme als Standard.


Praktische Implikationen für die klinische und forensische Praxis

Gruppenhass und Extremismus sind primär keine klinischen Diagnosen – aber die Psychologie hat in diesem Feld eine legitime und unersetzliche Rolle: Beschreibung des individuellen Funktionierens, Beurteilung der funktionalen Auswirkungen der Ideologie, Einschätzung der Schuldfähigkeit und strukturiertes Nachdenken über das Gewaltrisiko.

Prädisponierende Merkmale, die psychodiagnostisch erfassbar sind – kognitive Rigidität, identitätsbezogene Vulnerabilität, Demütigungssensibilität, paranoide oder narzisstische Persönlichkeitsorganisation –, sind klinisch relevante Kontextinformationen. Sie sind kein diagnostisches Kriterium für Extremismus, aber Teil des komplexen Bildes einer Person, das Gerichten oder auftraggebenden Stellen hilft, den Kontext zu verstehen.

Forensische Beurteilungen im Bereich extremistischer Gewalt erfordern eine spezifische Ausbildung: Kenntnisse der SPJ-Instrumente (HCR-20v3, VERA-2R), Orientierung in den psychologischen Modellen der Radikalisierung und die Fähigkeit, mit Fachleuten anderer Disziplinen zusammenzuarbeiten. Psycholog*innen ohne dieses Fundament sollten den Auftrag ablehnen oder fachliche Konsultation einholen.

Der Schlüssel liegt im Bewusstsein der eigenen Grenzen: Psycholog*innen, die das Thema Extremismus allein mit klinischen Instrumenten und ohne kontextuelle Orientierung angehen, riskieren entweder die Pathologisierung von etwas, das keine Pathologie ist, oder das Übersehen eines realen Risikos. Gruppe, Ideologie und sozialer Kontext sind Variablen, die ebenso bedeutsam sind wie die Persönlichkeitsstruktur.


Literatur

Altemeyer, B. (1981). Right-wing authoritarianism. University of Manitoba Press.

American Psychiatric Association. (2022). Diagnostic and statistical manual of mental disorders (5th ed., text rev.). https://doi.org/10.1176/appi.books.9780890425787

Corner, E., & Gill, P. (2015). A false dichotomy? Mental illness and lone-actor terrorism. Law and Human Behavior, 39(1), 23–34. https://doi.org/10.1037/lhb0000102

Gill, P., Horgan, J., & Deckert, P. (2014). Bombing alone: Tracing the motivations and antecedent behaviors of lone-actor terrorists. Journal of Forensic Sciences, 59(2), 425–435. https://doi.org/10.1111/1556-4029.12312

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Kruglanski, A. W., Jasko, K., Chernikova, M., Dugas, M., & Webber, D. (2017). To the fringe and back: Violent extremism and the psychology of deviance. American Psychologist, 72(3), 217–230. https://doi.org/10.1037/amp0000091

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McCauley, C., & Moskalenko, S. (2008). Mechanisms of political radicalization: Pathways toward terrorism. Terrorism and Political Violence, 20(3), 415–433. https://doi.org/10.1080/09546550802073367

Moghaddam, F. M. (2005). The staircase to terrorism: A psychological exploration. American Psychologist, 60(2), 161–169. https://doi.org/10.1037/0003-066X.60.2.161

Pratto, F., Sidanius, J., Stallworth, L. M., & Malle, B. F. (1994). Social dominance orientation: A personality variable predicting social and political attitudes. Journal of Personality and Social Psychology, 67(4), 741–763. https://doi.org/10.1037/0022-3514.67.4.741

Pressman, D. E. (2016). VERA-2R: Violent extremism risk assessment version 2 revised. National Coordinator for Security and Counterterrorism (NCTV).

Pressman, D. E., & Flockton, J. (2012). Calibrating risk for violent political extremists and terrorists: The VERA-2 structured assessment. British Journal of Forensic Practice, 14(4), 237–251. https://doi.org/10.1108/14636641211283057

Webster, D. M., & Kruglanski, A. W. (1994). Individual differences in need for cognitive closure. Journal of Personality and Social Psychology, 67(6), 1049–1062. https://doi.org/10.1037/0022-3514.67.6.1049

World Health Organization. (2019). Internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (11. Rev.). https://icd.who.int/


Dieser Artikel ist Teil einer Reihe zur Psychologie des Hasses. Der erste Teil befasst sich mit individuellem Hass, seiner begrifflichen Bestimmung und den verfügbaren diagnostischen Instrumenten.

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